Masernschutz
Liebe Eltern,
seit 1. März 2020 gilt das Masernschutzgesetz. Das Gesetz sieht u. a. vor, dass alle Schülerinnen und Schüler ihre Immunität gegen Masern nachweisen müssen.
Bei Minderjährigen sind die Eltern bzw. Sorgeberechtigten VOR Schuleintritt verpflichtet, der Schule den Nachweis vorzulegen. Hierzu können Sie der Schule eine der folgenden Unterlagen vorlegen:
den Impfpass, aus dem sich 2 Masernimpfungen ergeben, oder
eine ärztliche Bescheinigung über 2 dokumentierte Masernimpfungen oder über eine nachgewiesene Immunität gegen Masern (v. a. Labornachweis) oder
eine ärztliche Bescheinigung, dass aus medizinischen Gründen eine Impfung gegen Masern dauerhaft nicht möglich ist (dauerhafte medizinische Kontraindikation) oder
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Volljährige Schülerinnen und Schüler sind für die Vorlage des Nachweises selbst verantwortlich.
eine Bescheinigung einer staatlichen Stelle oder Leitung einer anderen Einrichtung (z. B. Gesundheitsamt*, Kindertageseinrichtung, Schule) darüber, dass dort bereits ein entsprechender Nachweis vorgelegt wurde.
[* Die Gesundheitsämter erheben im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung den Masernstatus und bestätigen diesen ggfls.]
Was bedeutet das für Sie?
Was folgt, wenn der Nachweis nicht erbracht wird?
Zusätzliche Informationen
Mit freundlichen Grüßen
B. Scheuring
(Schulleitung)